AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Glanzwerk
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Glanzwerk und seinen Kunden über die Erbringung von Reinigungs- und Pflegeleistungen.
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Die Leistungen umfassen insbesondere die Reinigung von Wohnhäusern, Geschäftsräumen, Büro- und Gewerbeobjekten, Außenflächen, Hochdruckreinigungen sowie die Reinigung von Solaranlagen und vergleichbare Dienstleistungen.
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Individuelle Vereinbarungen zwischen Glanzwerk und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
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§ 2 Vertragsschluss
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Ein Vertrag kommt durch die schriftliche, elektronische oder mündliche Beauftragung des Kunden und deren Annahme durch Glanzwerk zustande.
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Angebote von Glanzwerk sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend.
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Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder der individuell getroffenen Vereinbarung.
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Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, können nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet werden.
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§ 3 Leistungsumfang
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Glanzwerk erbringt die vereinbarten Reinigungsleistungen fachgerecht und nach den jeweiligen Anforderungen des Objekts.
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Bei regelmäßigen Reinigungsleistungen werden Umfang, Häufigkeit und Ausführungszeiten individuell vereinbart.
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Bei Sonderleistungen, Grundreinigungen, Hochdruckreinigungen und Solaranlagenreinigungen kann vor Beginn der Arbeiten eine Besichtigung des Objekts erforderlich sein.
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Glanzwerk ist berechtigt, für die Durchführung der vereinbarten Leistungen geeignete Mitarbeiter oder qualifizierte Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
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§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
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Der Kunde hat Glanzwerk die für die Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
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Der Kunde stellt sicher, dass die zu reinigenden Bereiche zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich sind.
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Besondere Eigenschaften oder Risiken des Objekts, der Oberflächen oder der zu reinigenden Gegenstände sind Glanzwerk vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.
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Der Kunde hat insbesondere auf empfindliche Materialien, besondere Beschichtungen, bekannte Vorschäden oder sonstige Besonderheiten hinzuweisen.
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Soweit für die Durchführung der Arbeiten Strom, Wasser, Zugangsmöglichkeiten oder vergleichbare Voraussetzungen erforderlich sind, stellt der Kunde diese – sofern vereinbart – in angemessenem Umfang zur Verfügung.
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§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
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Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.
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Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich Preise gegenüber Unternehmern zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
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Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen.
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Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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Zusatzleistungen, die vom Kunden beauftragt oder aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände erforderlich werden, werden gesondert berechnet, sofern sie nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind.
§ 6 Termine und Ausführungszeiten
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Vereinbarte Reinigungstermine werden nach Möglichkeit eingehalten.
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Verzögerungen aufgrund von Umständen, die Glanzwerk nicht zu vertreten hat, insbesondere fehlender Zugangsmöglichkeiten, höherer Gewalt, außergewöhnlicher Witterung oder nicht vorhersehbarer Hindernisse, berechtigen Glanzwerk zu einer angemessenen Verschiebung des Termins.
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Bei witterungsabhängigen Leistungen, insbesondere Hochdruck- und Solaranlagenreinigungen, kann der vereinbarte Termin aus fachlichen oder sicherheitsrelevanten Gründen verschoben werden.
§ 7 Reklamationen und Mängel
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Der Kunde hat erkennbare Beanstandungen möglichst zeitnah nach Durchführung der Leistung mitzuteilen.
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Bei berechtigten Beanstandungen erhält Glanzwerk grundsätzlich die Möglichkeit, die beanstandete Leistung innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.
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Die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben unberührt.
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Eine Beanstandung muss möglichst konkret beschreiben, welche Leistung beanstandet wird und worin der Mangel besteht.
§ 8 Hochdruckreinigung
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Bei Hochdruckreinigungen wird die zu behandelnde Oberfläche vor Beginn der Arbeiten – soweit möglich – auf erkennbare Risiken und Besonderheiten geprüft.
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Nicht jede Oberfläche ist für eine Hochdruckreinigung geeignet. Der Kunde hat Glanzwerk auf empfindliche, beschädigte oder besonders behandelte Oberflächen hinzuweisen.
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Bei erkennbaren Risiken kann Glanzwerk die Durchführung einer bestimmten Reinigungstechnik ablehnen oder eine alternative Reinigungsmethode vorschlagen.
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Vorschäden oder nicht erkennbare Materialschäden können nicht durch die Reinigung verursacht oder ausgeschlossen werden. Glanzwerk haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 9 Solaranlagenreinigung
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Die Reinigung von Solaranlagen erfolgt mit geeigneten und materialschonenden Verfahren, soweit dies aufgrund der jeweiligen Anlage möglich ist.
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Der Kunde hat Glanzwerk über bekannte Schäden, Defekte oder Besonderheiten der Solaranlage zu informieren.
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Die Reinigung stellt keine technische Wartung, Reparatur oder Funktionsprüfung der Solaranlage dar.
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Eine bestimmte Steigerung des Energieertrags wird durch die Reinigung nicht garantiert.
§ 10 Haftung
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Glanzwerk haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
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Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns.
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Für Schäden an empfindlichen oder besonderen Oberflächen gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen. Der Kunde ist verpflichtet, Glanzwerk vor Beginn der Arbeiten auf ihm bekannte besondere Empfindlichkeiten oder Vorschäden hinzuweisen.
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Eine Haftung für Schäden, die nachweislich bereits vor Beginn der Arbeiten vorhanden waren, besteht nicht.
§ 11 Schlüssel und Zugangsmittel
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Werden Glanzwerk Schlüssel, Zugangskarten, Codes oder sonstige Zugangsmittel überlassen, werden diese sorgfältig und ausschließlich zur Durchführung des Auftrags verwendet.
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Zugangsmittel werden nach Beendigung des Auftrags bzw. nach entsprechender Vereinbarung zurückgegeben.
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Ein Verlust oder eine Beschädigung eines überlassenen Zugangsmittels ist Glanzwerk unverzüglich mitzuteilen.
§ 12 Kündigung bei laufenden Reinigungsverträgen
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Bei regelmäßig vereinbarten Reinigungsleistungen gelten die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Kündigungsfristen.
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Wurde keine besondere Kündigungsfrist vereinbart, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 13 Datenschutz
Glanzwerk verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von Glanzwerk.
§ 14 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Die gesetzlichen Rechte des Kunden zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten bleiben unberührt.
§ 15 Schlussbestimmungen
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
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Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
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Individuelle Vereinbarungen zwischen Glanzwerk und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
Stand: September 2026