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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Glanzwerk
Stand: September 2026

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Glanzwerk und seinen Kunden über die Erbringung von Reinigungs- und Pflegeleistungen.

  2. Die Leistungen umfassen insbesondere die Reinigung von Wohnhäusern, Geschäftsräumen, Büro- und Gewerbeobjekten, Außenflächen, Hochdruckreinigungen sowie die Reinigung von Solaranlagen und vergleichbare Dienstleistungen.

  3. Individuelle Vereinbarungen zwischen Glanzwerk und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche, elektronische oder mündliche Beauftragung des Kunden und deren Annahme durch Glanzwerk zustande.

  2. Angebote von Glanzwerk sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend.

  3. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder der individuell getroffenen Vereinbarung.

  4. Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, können nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet werden.

§ 3 Leistungsumfang

  1. Glanzwerk erbringt die vereinbarten Reinigungsleistungen fachgerecht und nach den jeweiligen Anforderungen des Objekts.

  2. Bei regelmäßigen Reinigungsleistungen werden Umfang, Häufigkeit und Ausführungszeiten individuell vereinbart.

  3. Bei Sonderleistungen, Grundreinigungen, Hochdruckreinigungen und Solaranlagenreinigungen kann vor Beginn der Arbeiten eine Besichtigung des Objekts erforderlich sein.

  4. Glanzwerk ist berechtigt, für die Durchführung der vereinbarten Leistungen geeignete Mitarbeiter oder qualifizierte Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat Glanzwerk die für die Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

  2. Der Kunde stellt sicher, dass die zu reinigenden Bereiche zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich sind.

  3. Besondere Eigenschaften oder Risiken des Objekts, der Oberflächen oder der zu reinigenden Gegenstände sind Glanzwerk vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.

  4. Der Kunde hat insbesondere auf empfindliche Materialien, besondere Beschichtungen, bekannte Vorschäden oder sonstige Besonderheiten hinzuweisen.

  5. Soweit für die Durchführung der Arbeiten Strom, Wasser, Zugangsmöglichkeiten oder vergleichbare Voraussetzungen erforderlich sind, stellt der Kunde diese – sofern vereinbart – in angemessenem Umfang zur Verfügung.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.

  2. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich Preise gegenüber Unternehmern zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

  3. Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen.

  4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  5. Zusatzleistungen, die vom Kunden beauftragt oder aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände erforderlich werden, werden gesondert berechnet, sofern sie nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind.

§ 6 Termine und Ausführungszeiten

  1. Vereinbarte Reinigungstermine werden nach Möglichkeit eingehalten.

  2. Verzögerungen aufgrund von Umständen, die Glanzwerk nicht zu vertreten hat, insbesondere fehlender Zugangsmöglichkeiten, höherer Gewalt, außergewöhnlicher Witterung oder nicht vorhersehbarer Hindernisse, berechtigen Glanzwerk zu einer angemessenen Verschiebung des Termins.

  3. Bei witterungsabhängigen Leistungen, insbesondere Hochdruck- und Solaranlagenreinigungen, kann der vereinbarte Termin aus fachlichen oder sicherheitsrelevanten Gründen verschoben werden.

§ 7 Reklamationen und Mängel

  1. Der Kunde hat erkennbare Beanstandungen möglichst zeitnah nach Durchführung der Leistung mitzuteilen.

  2. Bei berechtigten Beanstandungen erhält Glanzwerk grundsätzlich die Möglichkeit, die beanstandete Leistung innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.

  3. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben unberührt.

  4. Eine Beanstandung muss möglichst konkret beschreiben, welche Leistung beanstandet wird und worin der Mangel besteht.

§ 8 Hochdruckreinigung

  1. Bei Hochdruckreinigungen wird die zu behandelnde Oberfläche vor Beginn der Arbeiten – soweit möglich – auf erkennbare Risiken und Besonderheiten geprüft.

  2. Nicht jede Oberfläche ist für eine Hochdruckreinigung geeignet. Der Kunde hat Glanzwerk auf empfindliche, beschädigte oder besonders behandelte Oberflächen hinzuweisen.

  3. Bei erkennbaren Risiken kann Glanzwerk die Durchführung einer bestimmten Reinigungstechnik ablehnen oder eine alternative Reinigungsmethode vorschlagen.

  4. Vorschäden oder nicht erkennbare Materialschäden können nicht durch die Reinigung verursacht oder ausgeschlossen werden. Glanzwerk haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 9 Solaranlagenreinigung

  1. Die Reinigung von Solaranlagen erfolgt mit geeigneten und materialschonenden Verfahren, soweit dies aufgrund der jeweiligen Anlage möglich ist.

  2. Der Kunde hat Glanzwerk über bekannte Schäden, Defekte oder Besonderheiten der Solaranlage zu informieren.

  3. Die Reinigung stellt keine technische Wartung, Reparatur oder Funktionsprüfung der Solaranlage dar.

  4. Eine bestimmte Steigerung des Energieertrags wird durch die Reinigung nicht garantiert.

§ 10 Haftung

  1. Glanzwerk haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.

  2. Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns.

  3. Für Schäden an empfindlichen oder besonderen Oberflächen gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen. Der Kunde ist verpflichtet, Glanzwerk vor Beginn der Arbeiten auf ihm bekannte besondere Empfindlichkeiten oder Vorschäden hinzuweisen.

  4. Eine Haftung für Schäden, die nachweislich bereits vor Beginn der Arbeiten vorhanden waren, besteht nicht.

§ 11 Schlüssel und Zugangsmittel

  1. Werden Glanzwerk Schlüssel, Zugangskarten, Codes oder sonstige Zugangsmittel überlassen, werden diese sorgfältig und ausschließlich zur Durchführung des Auftrags verwendet.

  2. Zugangsmittel werden nach Beendigung des Auftrags bzw. nach entsprechender Vereinbarung zurückgegeben.

  3. Ein Verlust oder eine Beschädigung eines überlassenen Zugangsmittels ist Glanzwerk unverzüglich mitzuteilen.

§ 12 Kündigung bei laufenden Reinigungsverträgen

  1. Bei regelmäßig vereinbarten Reinigungsleistungen gelten die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Kündigungsfristen.

  2. Wurde keine besondere Kündigungsfrist vereinbart, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 13 Datenschutz

Glanzwerk verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von Glanzwerk.

§ 14 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Die gesetzlichen Rechte des Kunden zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten bleiben unberührt.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

  3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.

  4. Individuelle Vereinbarungen zwischen Glanzwerk und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.

Stand: September 2026

GLANZWERK.

Gebäudereinigung

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31135 Hildesheim

Öffnungszeiten: 9 - 18 Uhr

Tel.: +49 (0) 151/ 414 760 04

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